Bei Minijobs gelten SFN-Zuschläge (Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) in der Regel als sozialversicherungsfrei, da sie nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung betrachtet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Zuschläge lohnsteuerfrei sind. Werden sie dagegen steuerpflichtig, sind sie als Arbeitsentgelt anzusehen und somit sozialversicherungspflichtig.
Ein Beispiel zeigt: Bei einem Bruttolohn von 588 Euro, wovon 50 Euro SFN-Zuschläge sind, beträgt das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt 538 Euro. Steuerpflichtige SFN-Zuschläge, wie jene, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung gewährt werden (z.B. während Mutterschutz oder Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit), sind hingegen immer als Arbeitsentgelt zu werten.
Dabei kann das Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze überschreiten, ohne die Status geringfügiger Beschäftigung zu beeinflussen. Dennoch müssen die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale gezahlt werden. Auch wenn SFN-Zuschläge während bezahltem Urlaub oder an Feiertagen gezahlt werden, sind sie als Arbeitsentgelt zu betrachten, da diese Zahlungen vorhersehbar sind.
Zudem sind steuerfreie SFN-Zuschläge, die bei einem hohen Grundlohn (über 25 Euro pro Stunde) berechnet werden, ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Doch in Minijobs sind solche hohen Stundenlöhne selten.