Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erhalten Feiertagszuschläge basierend auf dem gesetzlichen Feiertag ihres regelmäßigen Beschäftigungsortes.
Ein Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen klagte, nachdem er vom 1. bis 5. November 2021 auf Anordnung seines Arbeitgebers an einer Fortbildung in Hessen teilgenommen hatte. Allerheiligen am 1. November ist in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, jedoch nicht in Hessen. Der Arbeitnehmer forderte Feiertagszuschläge für die am Allerheiligen in Hessen geleistete Arbeit.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, während das Landesarbeitsgericht die Klage auf Berufung der Arbeitgeberin abwies. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied zugunsten des Arbeitnehmers und befand, dass der Anspruch auf Feiertagszuschläge gemäß den tariflichen Regelungen des TV-L sich nach dem regelmäßigen Arbeitsort richtet, welcher im Streitfall in Nordrhein-Westfalen lag (BAG, Urteil v. 1.8.2024, 6 AZR 38/24). Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 20/24 vom 1.8.2024