Das Arbeitsgericht Halle hat am 10.07.2024 entschieden, dass ein Lehrer in Sachsen-Anhalt auch dann Anspruch auf eine Vergütung für sogenannte Vorgriffsstunden hat, wenn diese aufgrund eines Feiertages nicht stattfinden konnten.
Vorgriffsstunden sind eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde für Lehrkräfte, die per Verordnung im Land Sachsen-Anhalt vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 festgelegt wurde. Diese Stunden können auf ein Ausgleichskonto übertragen oder, auf Antrag, ausgezahlt werden. Der Kläger, ein Lehrer in Sachsen-Anhalt, beantragte im Mai 2023 die monatliche Auszahlung seiner Vorgriffsstunden, einschließlich jener, die wegen Feiertagen oder Schulferien entfielen.
Während das Land Sachsen-Anhalt die Vergütung für die regulären Vorgriffsstunden Ende Oktober 2023 auszahlte, verweigerte es die Zahlung für die an Feier- und Ferientagen ausgefallenen Stunden.
Das Gericht entschied, dass die Vorgriffsstunden an Feiertagen zu vergüten seien, da sie fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit sind und somit in die Entgeltfortzahlung an Feiertagen fallen. In Bezug auf Ferienzeiten entschied das Gericht jedoch, dass während dieser Zeit keine Vorgriffsstunden zu vergüten seien, da keine Unterrichtsverpflichtung besteht und kein Dienstplan erstellt wird.
Das Gericht verurteilte das Land Sachsen-Anhalt zur Verzinsung der Klageforderung und ordnete an, dass Vorgriffsstunden monatlich auszuzahlen sind. Da der Streitwert unter 600 Euro lag und das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung sah, ist das Urteil rechtskräftig.