Die Kündigung einer Mitarbeiterin des Landkreises Osnabrück wegen Veruntreuung von fast 49.000 Euro ist laut Arbeitsgericht Osnabrück rechtmäßig. Der Vorsitzende Richter erklärte in der Verhandlung, dass die Vorwürfe des Landkreises stichhaltig seien. Die Mitarbeiterin muss die unterschlagenen Gelder samt Zinsen zurückzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich. (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil v. 27.8.2024, 1 Ca 263/23).
Die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde soll Gebühren für Einbürgerungen und Aufenthaltstitel nicht an die Kasse des Landkreises abgeführt haben. Zunächst war eine Differenz von 104 Euro zwischen dem Kassenbuch der Mitarbeiterin und den elektronisch erfassten Gebühren aufgefallen. Weitere Nachforschungen deckten zusätzliche Unregelmäßigkeiten auf, wodurch die Gesamtsumme der vermuteten Veruntreuung auf über 48.700 Euro anstieg. Die Klägerin erschien nicht persönlich zur Verhandlung und ließ sich von ihrem Anwalt vertreten, der betonte, dass seine Mandantin sich nicht ausreichend eingearbeitet und überfordert gefühlt habe.
Der Richter las aus der Stellungnahme der Mitarbeiterin vor, sie habe das Geld in Umschläge gesteckt und an verschiedenen Orten abgelegt, weil sie selten Zeit für die Einzahlung in die Kreiskasse gehabt habe und wisse nicht, wer die Umschläge entnommen habe. Vertreterinnen des Landkreises erklärten, dass vor Beginn der Vorfälle keine Unregelmäßigkeiten in der Arbeit der Mitarbeiterin aufgetreten seien und auch nicht, wenn sie andere Kollegen vertrat.