Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen tödlichen Wespenstich bei einem Lehrer als Dienstunfall anerkannt, wodurch die Witwe eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhält. Der verbeamtete Lehrer, der gegen Wespenstiche allergisch war, nahm an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil und wurde dort auf der Terrasse von einer Wespe gestochen. Trotz sofortiger Rettungsmaßnahmen verstarb er infolge eines anaphylaktischen Schocks.
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab, da die Allergie eine persönliche Anlage sei und keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit darstelle. Die 7. Kammer des Gerichts entschied jedoch, dass der Wespenstich die Voraussetzungen eines Dienstunfalls erfülle. Der Lehrer befand sich dienstlich auf der Terrasse, was im Interesse des Dienstherrn liege. Dienstliche und private Aspekte seien bei der Dienstausübung oft nicht streng zu trennen.
Die Wespenallergie wurde nicht als Vorschädigung betrachtet, welche die Ursache für den Tod irrelevant machen würde. Der Umstand, dass der Lehrer sein Notfallmedikament vergessen hatte, stellte nur eine rechtlich irrelevante Nachlässigkeit dar, da noch unklar sei, ob er es hätte benutzen können. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.