Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Beschäftigte in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums gilt. Die Beklagte, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen e.V., betreibt ein Eissportzentrum, ein Golfbad und verwaltet ein Naherholungsgebiet mit dazugehörigem Gaststättengewerbe.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, war als ‚Mitarbeiter Service‘ bei der Beklagten im Eissportzentrum und im Naherholungsgebiet tätig und verlangte Vergütung nach Entgeltgruppe 5, Stufe 2, des TVöD/VKA aufgrund seiner fachlichen Einarbeitung. Das BAG widersprach dem Landesarbeitsgericht (LAG), das die Anwendung des TVöD/VKA aufgrund der angeblichen Bereichsausnahme für Beschäftigte in Gaststätten verneint hatte.
Nach Ansicht des BAG ist entscheidend, ob ein Betrieb als Gaststätte geführt wird und nicht allein die Tätigkeit des Beschäftigten. Da die gastronomischen Einrichtungen der Beklagten keine eigenständigen Betriebe darstellen, sondern zur Ergänzung des Hauptangebots dienen, gilt der TVöD/VKA. Das LAG muss nun die genaue Tätigkeitsbewertung des Klägers vornehmen, um festzustellen, ob seine Aufgaben eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 rechtfertigen, die eine eingehende fachliche Einarbeitung voraussetzt. Das Urteil des BAG (vom 24.4.2024, 4 AZR 195/23) stellt klar, dass die Vergütung nach TVöD/VKA richtig war und das Verfahren geht zur weiteren Klärung an das LAG zurück.