Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat entschieden, dass Mülheimer Feuerwehrleute für Alarmbereitschaftszeiten, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen, entschädigt werden müssen.
Diese Entscheidung, die am 18.10.2024 veröffentlicht wurde, hoben die zuvor ablehnenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf. Die Alarmbereitschaft wird als vollwertige Arbeitszeit angesehen, da die Feuerwehrleute im Hintergrunddienst strengen Auflagen unterliegen. Sie müssen sich in einem Radius von 12 km bewegen und im Alarmfall innerhalb von 90 Sekunden ausrücken können. Diese erheblichen Beschränkungen führten dazu, dass die zulässige Arbeitszeit regelmäßig überschritten wurde. Deshalb erhalten die Feuerwehrleute eine finanzielle Entschädigung, da ein Freizeitausgleich seitens der Stadt Mülheim nicht möglich ist.
Grundlage für die Berechnung der Entschädigung sind die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Das OVG, das die Revision nicht zuließ, setzte endgültig fest, dass gegen diese Entscheidung nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.