Wenn Arbeitnehmer an gesetzlichen oder vereinbarten Feiertagen arbeiten, haben sie Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Dieser Zuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die über den normalen Stundenlohn hinausgeht und als Anerkennung für die Arbeit an Tagen, die gesellschaftlich als Ruhetage betrachtet werden, gezahlt wird. Die Höhe des Zuschlags kann je nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individueller Vereinbarung variieren. In der Regel liegt er zwischen 25% und 150% des regulären Stundenlohnes. Besonders im öffentlichen Dienst, wo die Entlohnung oft durch umfangreiche Tarifverträge geregelt ist, sind solche Zuschläge genau festgelegt. So sichern sie den Arbeitnehmern, die an Feiertagen Dienst tun, eine angemessene Zusatzvergütung. Auch interessant ist, dass nicht jeder gesetzliche Feiertag automatisch zu einem Anspruch auf Feiertagszuschlag führt. Dies hängt stark von den spezifischen Regelungen im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Einige Tarifverträge im öffentlichen Dienst sehen beispielsweise vor, dass nur bestimmte Feiertage, wie Weihnachten oder Neujahr, mit einem Zuschlag vergütet werden. Mehr Informationen hierzu bietet die Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die umfangreiche Ressourcen zu Tarifverträgen und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst bereithält. Des Weiteren ist die genaue Ausgestaltung der Feiertagszuschläge nicht nur eine Frage der finanziellen Kompensation, sondern spiegelt auch die Wertschätzung der Gesellschaft gegenüber denjenigen wider, die an diesen bedeutenden Tagen im Einsatz sind.
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