Ein Lehrer des Landes Nordrhein-Westfalen klagte gegen eine befristete Anstellung zur Vertretung einer langzeiterkrankten Kollegin, da die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt wurde. Der Lehrer, seit 2015 auf Basis befristeter Verträge angestellt, sollte vom 10. Januar 2022 bis zum 24. April 2022 eine erkrankte Kollegin vertreten, die voraussichtlich bis Ende März 2022 arbeitsunfähig bleiben würde.
Nach Zustimmung des Personalrats wurde der Vertrag ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geschlossen. Das Arbeitsgericht wurde angerufen, um die Befristung für unwirksam zu erklären, unter anderem wegen der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Befristung zur Vertretung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt sei, da ein Arbeitgeber in solchen Fällen darauf vertrauen könne, dass der dauerhaft beschäftigte Mitarbeiter nach der Krankheit zurückkehrt. Eine befristete Anstellung könne über die prognostizierte Dauer der Erkrankung hinausgehen, insbesondere durch schulbezogene Personalplanung und Ferienzeiten. Das Gericht führte aus, dass die befristete Anstellung keine personelle Maßnahme sei, die die Mitwirkung gemäß §§ 17, 18 des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfordere. Daher sei die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten nicht notwendig.
Bei der Befristung des Arbeitsvertrags handle es sich nicht um eine voraussetzungspflichtige Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, da diese nicht die Aufgabe habe, dauerhafte arbeitsvertragliche Bindungen zu vertreten oder zu überprüfen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Mitwirkung bei einer Befristung ließ das Gericht offen, da in § 18 Abs. 3 LGG NW nur die Rechtswidrigkeit, nicht die Unwirksamkeit, bei einem Verstoß bestimmt ist. Der befristete Vertrag blieb daher in Kraft.