BSG entscheidet: Versicherungspflicht für VHS-Dozenten individuell zu prüfen

Die Volkshochschule, die auf die Erlangung eines Realschulabschlusses im zweiten Bildungsweg vorbereitet, engagierte einen Dozenten für Kurse in Recht und Politik. Laut Vertragsbedingungen hatte die Volkshochschule kein Weisungsrecht, stellte jedoch Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtszeiten mit dem Dozenten und anderen Lehrkräften ab. Der Dozent gestaltete den Unterricht eigenständig und lieferte regelmäßige Leistungseinschätzungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Versicherungspflicht für den Dozenten.

Das Sozialgericht hob diesen Bescheid auf, und das Landessozialgericht wies die Berufung der Rentenversicherung zurück. Es verwies auf eine frühere Rechtsprechung, nach der ähnliche lehrende Tätigkeiten als selbstständig galten. Mit dem Herrenberg-Urteil von 2022 änderte sich dies, doch die neuen Grundsätze galten nicht für frühere Zeiten. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und erkannte für die Zeit vom 7. August 2017 bis 22. Juni 2018 eine versicherungspflichtige Beschäftigung an. Die Entscheidung über spätere Zeiträume wurden zur weiteren Klärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Bei Beschäftigung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung.

Die Klägerin argumentierte, dass die Rückforderung von Beiträgen für vergangene Zeiträume unzumutbar sei. Der Senat betonte jedoch, dass eine lehrende Tätigkeit nicht grundsätzlich als selbstständig angesehen werden könne. Entscheidungen über die Sozialversicherungspflicht erfordern immer eine individuelle Prüfung. Das Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte am 5. November 2024, Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R.

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