Amtshilfe

Amtshilfe bezeichnet die Unterstützung, die eine Behörde einer anderen leistet. Dies geschieht oft, um verwaltungsrechtliche Verfahren zu erleichtern oder rechtliche Vorgaben über Gebietsgrenzen hinweg umsetzen zu können. In Deutschland ist Amtshilfe im Verwaltungsverfahrensgesetz explizit geregelt, und zwar in den §§ 4 bis 8 VwVfG, um eine effiziente und ökonomische Verwaltung zu gewährleisten. Sie kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn eine Behörde nicht über ausreichend Ressourcen oder spezielles Wissen verfügt, das für ein bestimmtes Verfahren notwendig ist. Die Kosten der Amtshilfe werden in der Regel von der anfordernden Behörde getragen. Diese rechtliche Kooperation trägt wesentlich zur praktischen Umsetzung von Verwaltungsentscheidungen bei und vernetzt verschiedene Behörden zum Wohle des Gemeinwohls. Zudem gibt es auch im Bereich der EU-Kooperationen entsprechende Regelungen zur Amtshilfe, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten zu fördern und die Durchsetzung von EU-Recht in den einzelnen Ländern sicherzustellen. Weitere Informationen über Amtshilfe und die damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen finden Sie detailliert auf Gesetze-im-Internet.de und auf der Webseite des Europäischen Parlaments Europarl.europa.eu, die Einblicke in die EU-weiten Amtshilfenormen bietet.

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