Im öffentlichen Dienst gelten spezielle Regelungen bezüglich des Kündigungsschutzes, die eine gewisse Sicherheit im Arbeitsverhältnis gewährleisten sollen. Grundsätzlich sind Arbeitsverhältnisse öffentlicher Bediensteter nach Ablauf der Probezeit gegen ordentliche Kündigungen weitgehend geschützt. Als fest angestellter Beamter oder Beamtin ist man nahezu unkündbar, was bedeutet, dass eine Entlassung nur in äußerst schwerwiegenden Fällen möglich ist. Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) oder TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) gibt es ebenfalls weitreichenden Kündigungsschutz. Diese Tarifverträge enthalten Bestimmungen, die eine ordentliche Kündigung erschweren, beispielsweise durch lange Kündigungsfristen und den besonderen Schutz für ältere Mitarbeiter. Zudem müssen Kündigungen sozial gerechtfertigt sein, und es gelten die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften, die unter anderem im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) niedergelegt sind. Zusätzliche Informationen zum Kündigungsschutzgesetz finden Sie unter dem Link KSchG auf Gesetze-im-Internet. Es ist wichtig zu beachten, dass der Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst ebenfalls nicht vor betriebsbedingten Kündigungen schützt, wenn beispielsweise strukturelle Veränderungen wie Behördenzusammenlegungen oder Sparmaßnahmen dies erfordern. Weitere nützliche Informationen speziell zum Thema Kündigung im öffentlichen Dienst können unter Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst eingesehen werden. Somit bietet der öffentliche Dienst zwar eine hohe Arbeitsplatzsicherheit, jedoch sind die rechtlichen Rahmenbedingungen komplex und setzen sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte besondere Kenntnisse und sorgfältige Planung voraus.
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