Pensionsanspruch

Im Öffentlichen Dienst in Deutschland richtet sich der Pensionsanspruch nach langjährigen, treuen Diensten gegenüber dem Staat. Dies gilt für Beamte, Richter sowie Berufssoldaten, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit zurücklegen müssen. Pensionsberechtigt sind in der Regel diejenigen, die länger als fünf Jahre im Dienst waren. Der Anspruch auf Pensionierung tritt meist mit Erreichen des 67. Lebensjahres ein, kann jedoch unter besonderen Umständen wie Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung früher geltend gemacht werden. Die Höhe der Pension berechnet sich in Prozent vom letzten Grundgehalt und richtet sich nach der Anzahl der Dienstjahre. Pro vollendetem Dienstjahr wird in der Regel ein Ruhegehaltssatz von 1,79375 Prozent gewährt, wobei das maximale Ruhegehalt nach 40 Dienstjahren bei ungefähr 71,75 Prozent liegt. Mit dieser Regelung soll die lebenslange finanzielle Sicherung gewährleistet werden, welcher Beamte durch ihren Dienst in Anspruch nehmen können. Weitere detaillierte Informationen zur Beamtenpension in Deutschland finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, welches Leitlinien und aktuelle Informationen bereithält: Bundesministerium des Innern und für Heimat. Darüber hinaus bietet auch das Informationsportal des Deutschen Beamtenwirtschaftsringes Einsichten in die unterschiedlichen Aspekte des Beamtenrechts: Deutscher Beamtenwirtschaftsring.

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