Streikverbot

In Deutschland ist das Streikrecht für Beamte stark eingeschränkt, wobei diese Regelung historische Ursprünge hat und auf dem Prinzip der Treuepflicht zum Staat beruht. Laut dem Grundgesetz sind Beamte besonders an den Staat gebunden und haben in ihrer beruflichen Rolle nicht das Recht zu streiken. Dies unterscheidet sie von anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wie Angestellten und Arbeitern, die unter das Tarifrecht fallen und deren Streikrecht in Artikel 9 Absatz 3 GG festgeschrieben ist. Beamte sind jedoch an die Regelungen des Beamtenrechts gebunden, das Streiks als Mittel der Arbeitskampfführung ausschließt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dazu beigetragen, diese Praxis zu festigen. Selbst international hat das deutsche Beamtenstreikverbot Aufmerksamkeit erregt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte 2014, dass ein generelles Streikverbot für Beamte nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, solange das System als Ganzes fair ist und dialogorientierte Konfliktlösungsmechanismen besteht. Für weitere Informationen und den genauen Wortlaut der aktuellen Gesetze und Entscheidungen können interessierte Leser auf Seiten wie BundesverfassungsgerichtBundesverfassungsgericht.de und auf die Webseite des Europäischen Gerichtshofs für MenschenrechteECHR zugreifen.

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