Im öffentlichen Dienst gelten spezifische, tarifvertraglich geregelte Bestimmungen zur Pflegezeit, die es Angestellten ermöglichen, ihre Berufstätigkeit und die Pflege von nahen Angehörigen besser zu vereinbaren. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), haben Beschäftigte das Recht, eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten für die Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger in Anspruch zu nehmen. Während dieser Zeit können sie entweder vollständig von der Arbeit freigestellt werden oder ihre Arbeitszeit reduzieren. Interessant ist hierbei, dass der Anspruch auf Pflegezeit auch für Personen gilt, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben und dort eine pflegebedürftige Person betreuen. Während der Pflegezeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsschutz, der die berufliche Absicherung der Pflegenden gewährleistet. Informationen zur Beantragung und weiterführende Details können auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesehen werden (bmfsfj.de). Des Weiteren bietet das Pflegezeitgesetz, das parallel zum TVöD gilt, zusätzliche Regelungen, die abhängig vom Einzelfall ebenfalls relevant sein können. Zusätzlich zum Anspruch auf Pflegezeit nach TVöD besteht beispielsweise die Möglichkeit, eine bis zu zehntägige Auszeit zur Organisation der Pflegesituation zu nehmen oder für kurzfristige Notfälle freigestellt zu werden. Diese Regelungen sollen helfen, die Doppelbelastung von Beruf und Pflege zu mindern und eine flexible Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu fördern. Weiterführende Informationen und Beratung bietet auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (dgb.de).
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