Tarifvertragsgesetz (TVG)

Das Tarifvertragsgesetz (TVG), das in Deutschland seit dem 9. April 1949 in Kraft ist, stellt die rechtliche Grundlage für die Erstellung von Tarifverträgen dar. Es regelt, dass Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände Tarifverträge aushandeln können, die dann für die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich sind. Diese Verträge definieren u. a. Gehälter, Arbeitszeiten und Kündigungsfristen. Ein charakteristisches Merkmal des TVG ist das Prinzip der Tarifautonomie, das bedeutet, der Staat greift nicht in die Tarifverhandlungen ein, sondern bietet nur den rechtlichen Rahmen. Eine Besonderheit in Deutschland ist auch, dass unter bestimmten Voraussetzungen Tarifverträge durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden können, was bedeutet, dass sie auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bestimmten Branchen gelten. Diese Regelung hilft, faire Wettbewerbsbedingungen unter den Unternehmen zu schaffen. Für Interessierte bietet die offizielle Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tiefergehende Einblicke in das Tarifvertragsgesetz und seine Anwendungsgebiete. Mehr Informationen finden Sie hier: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Des Weiteren können historische Entwicklungen und Detailfragen rund um das TVG auf Plattformen wie Gesetze im Internet nachgelesen werden: Gesetze im Internet – TVG.

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