Am 29. Oktober 2024 wurde das Bürokratieentlastungsgesetz IV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz erhöht die Bagatellgrenze für die Künstlersozialabgabe stufenweise.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grenze von bisher 450 Euro pro Kalenderjahr auf 700 Euro erhöht. Eine weitere Erhöhung auf 1.000 Euro ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Die Zahlungspflicht der Künstlersozialabgabe entsteht, wenn die Entgeltsumme für Aufträge in einem Kalenderjahr die Bagatellgrenze überschreitet. Diese Regelung gilt jedoch nicht für typische Verwerter gemäß KSVG. Die Künstlersozialabgabe blieb 2024 aufgrund der Erholung der Kunst- und Kulturwirtschaft, die nach den Belastungen der Corona-Pandemie wieder das Niveau von 2019 erreichte, stabil. Hinzu kamen Bundesmittel von 175 Millionen Euro, wodurch der Abgabesatz konstant bei 5,0 Prozent blieb.
Für 2025 wird keine Erhöhung des Abgabesatzes erwartet, sodass er bei 5,0 Prozent bleibt. Über die Künstlersozialversicherung sind mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten pflichtversichert und werden in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie zahlen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch Bundeszuschüsse zu 20 Prozent und die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen zu 30 Prozent finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben und der Abgabesatz jährlich neu festgelegt. Die Bemessungsgrundlage sind alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte im Kalenderjahr.