Ein freigestellter Personalrat der Freien Universität Berlin und Mitglied der Verdi Betriebsgruppe hat öffentlich seinen Arbeitgeber heftig kritisiert. Der Vorwurf: Die Universität verhalte sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und fördere antidemokratische Tendenzen. Dies äußerte er im Januar 2024 auf der Verdi-Webpräsenz während eines Aktionstages gegen Rechts. Besonders die vermeintliche Ausgliederung von Tätigkeiten mit hoher migrantischer Beteiligung und die Behinderung gewerkschaftlicher Arbeit wurden angeprangert.
Der Arbeitnehmer machte die Universität mitverantwortlich für den gesellschaftlichen Rechtsruck und den Aufstieg der AfD. Im März 2024 reagierte die Universität mit einer Abmahnung. Diese beanstandete die Ehrverletzung, die gegen die Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis verstößt. Der Personalrat forderte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte und zog vor Gericht. Das Arbeitsgericht Berlin entschied jedoch gegen ihn. Die Abmahnung sei gerechtfertigt, da ein Bezug zum Arbeitsverhältnis bestehe und die Äußerungen die Rücksichtnahme verletzen. Die vom Gewerkschafter geäußerten Vorwürfe überschritten die Grenzen der Meinungsfreiheit, so das Gericht. Die Schmähungen seien nicht durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt.
Es wurden keine haltbaren Beweise für die Anschuldigungen gefunden, etwa dass die Auslagerung von Reinigungsarbeiten im öffentlichen Sektor unüblich sei. Ebenso seien die Äußerungen nicht durch die Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gerechtfertigt. Die Berufung gegen das Urteil kann weiterhin eingelegt werden. Das Urteil macht deutlich, dass eine Abmahnung im Arbeitskontext rechtens sein kann, wenn die Kritik eine gravierende persönliche Ehrkränkung darstellt und keine objektiv nachvollziehbare Grundlage besitzt. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 58 Ca 4568/24 und wurde am 5. Dezember 2024 gefällt.