Arbeitsgericht Berlin untersagt geplanten Kita-Streik von ver.di

Seit April 2024 führten ver.di und das Land Berlin Gespräche über die pädagogische Qualität und Entlastungen der Beschäftigten in Kitas, die erfolglos blieben. Die Gewerkschaft ver.di rief am 26.9.2024 zu einem unbefristeten Streik ab dem 30.9.2024 auf, nachdem 91,7 % der Mitglieder in einer Urabstimmung dafür stimmten.

Ziel des Streiks war die Durchsetzung von Tarifverhandlungen über Mindestpersonalausstattung, Belastungsausgleich und bessere Ausbildungsbedingungen. Das Land Berlin konnte rechtlich keine Tarifverhandlungen mit ver.di führen, da es als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) keine von den TV-L-Regelungen abweichenden Verträge schließen durfte. Die Arbeitsbedingungen in den Berliner Eigenbetriebs-Kitas richten sich nach dem TV-L. Nach einer Abweichung im Jahr 2020 mit der Hauptstadtzulage drohte die TdL bei weiteren Verstößen mit einem Ausschluss Berlins. Zudem sah Berlin die Streikforderungen als Verstoß gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge an.

Das Arbeitsgericht Berlin untersagte den Streik ab dem 30.9.2024 und forderte ver.di auf, den Streikaufruf zu widerrufen. Das Gericht stellte fest, dass der Streik gegen die Friedenspflicht verstoße und bestehende tarifliche Regelungen zur Zulage und Entlastung missachte. Auch verbandspolitische Erwägungen Berlins seien durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützt, da Berlin sich als Arbeitgeber in der TdL organisieren dürfe und das Risiko eines TdL-Ausschlusses nicht eingehen müsse. Das grundgesetzliche Streikrecht überwiege nicht. Gegen diese Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.9.2024, Aktenzeichen: 56 Ga 11777/24.

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