Arbeitsgericht Essen gesteht Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit zu

Das Arbeitsgericht Essen entschied zugunsten einer Arbeitnehmerin, die seit 2022 in Elternzeit und seit Dezember 2023 in Teilzeit beschäftigt war.

Die Arbeitnehmerin fällt unter den TVöD VKA und hatte einen Antrag auf die Inflationsausgleichsprämie gestellt, die ihr Arbeitgeber abgelehnt hatte. Daraufhin klagte sie. Der Arbeitgeber begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin während der relevanten Zeit keinen Anspruch auf ein Gehalt hatte. Nur nach Aufnahme ihrer Teilzeit-Arbeit erhielt sie monatlich 135,38 Euro Inflationsausgleichsprämie.

Die Berechnung solcher Prämien erfolgt gemäß den Bestimmungen des TVöD VKA. Laut TV Inflationsausgleich haben Mitarbeiter, deren Verträge unter diesen Tarifvertrag fallen, Anspruch auf eine einmalige Zahlung im Juni 2023 und auf monatliche Zahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024. Diese gelten allerdings nur, wenn ein Arbeitnehmer während des jeweiligen Monats Anspruch auf Gehalt hat.

Das Essener Arbeitsgericht stellte fest, dass das Ausschließen von Arbeitnehmern in Elternzeit willkürlich war. Sie legten dar, dass der Ausschluss der Arbeitnehmerin, trotz ihrer Elternzeit, gegen das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes verstoße. Die Gerichte sind verpflichtet, ungerechtfertigte Ungleichheiten in Tarifverträgen zu unterbinden.

Nach Ansicht des Gerichts sind die Zustände von Eltern in Elternzeit und Personen, die einen Krankengeldzuschuss erhalten oder Krankengeld aufgrund der Erkrankung eines Kindes beziehen, vergleichbar. Daher sollte die Arbeitnehmerin auch die Inflationsausgleichsprämie erhalten.

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