Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. April 2024 entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber bei internen Bewerbungen nicht automatisch die Schwerbehinderung eines Mitarbeiters prüfen müssen.
Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin der Medizinischen Fakultät einer Universität, die sich auf zwei intern ausgeschriebene Stellen beworben hatte, machte nach ausbleibender Einladung zum Vorstellungsgespräch Entschädigungsansprüche geltend. Sie argumentierte, dass die zentrale Personalabteilung Kenntnis über ihre Schwerbehinderung hatte und diese Information an die dezentralen Institute hätte weitergeben müssen.
Das BAG wies dies zurück und führte aus, dass eine Vermutung der Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung nur dann besteht, wenn dem einstellenden Institut die Schwerbehinderung tatsächlich bekannt war oder bekannt sein musste. Es wurde festgestellt, dass in den Stellenausschreibungen keine Hinweise standen, dass Personalakten einbezogen werden.
Da es dezentrale Bewerbungsverfahren waren, war der Fakultät die Schwerbehinderung der Bewerberin nicht automatisch bekannt.
Das BAG stellte klar, dass eine Offenlegungspflicht des Bewerbers besteht, wenn seine Schwerbehinderung berücksichtigt werden soll. Eine allgemeine Pflicht zur Prüfung von Personalakten seitens der Arbeitgeber gibt es nicht, ebenso wenig ein Fragerecht nach der Schwerbehinderung. Die Entscheidung bestätigt, dass Mitarbeiter selbst entscheiden müssen, ob sie ihre Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren offenlegen möchten. (BAG, Urteil v. 25.4.2024, 8 AZR 143/23)