BAG: Kein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung bei Kommunen

Ein Sachbearbeiter klagte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen den Landkreis, bei dem er seit 1995 angestellt ist, auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung. Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind die Tarifverträge des kommunalen öffentlichen Dienstes, einschließlich des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung (TV-EUmw/VKA) von 2003. Der Kläger begehrte einen monatlichen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, basierend auf der Annahme, dass die Regelungen des TV-EUmw/VKA den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht ausschließen können, da sie vor dem 1. Januar 2018 – dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes – geschlossen wurden. Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Das BAG entschied jedoch anders und gab der Revision des Landkreises statt. Es argumentierte, dass auch Tarifverträge, die vor dem genannten Datum geschlossen wurden, Regelungen enthalten können, die von § 1a BetrAVG abweichen. Daher bedarf es keiner ausdrücklichen Abweichungsklausel im Tarifvertrag, um den Zuschussanspruch nach § 1a Abs. 1a BetrAVG auszuschließen. Damit wurde festgestellt, dass der TV-EUmw/VKA den Zuschussanspruch unterbinden kann, auch wenn keine anderweitige Kompensation oder konkrete Regelung im Tarifvertrag existiert. (BAG, Urteil vom 11. März 2025, 3 AZR 53/24)

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