Bereitschaftsdienst: Anforderungen, Arbeitszeit und Vergütung

Bereitschaftsdienste ermöglichen es dem Arbeitgeber, Beschäftigte kurzfristig zur Arbeit abzurufen. Diese Dienste sind in Bereichen wie Feuerwehr, Polizei und Gesundheitswesen unverzichtbar, treten aber auch in anderen Branchen auf. Häufige Fragen betreffen das Arbeitszeitgesetz und die Vergütung.

Das LAG Niedersachsen entschied, dass der Mindestlohn für Bereitschaftsdienste gezahlt werden muss (Urteil vom 6.12.2023, Az. 2 Sa 142/23), jedoch nicht für Rufbereitschaft von zu Hause.

Definition:

Bereitschaftsdienst bezeichnet die Zeit, in der sich Beschäftigte bereithalten müssen, um auf Anforderung des Arbeitgebers unverzüglich mit der Arbeit zu beginnen. Dieser Dienst kann nur bei entsprechender vertraglicher Regelung angeordnet werden. Der Arbeitgeber muss fair und unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen agieren.

Arbeitszeitgesetz:

Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit, inklusive passiver Zeiten und Pausen. Dies folgt der EuGH-Auslegung des Begriffs „Arbeitszeit“. Rufbereitschaft wird hingegen nicht als Arbeitszeit gewertet. Wichtig sind die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt, bei erheblichem Anteil an Bereitschaftsdiensten die Arbeitszeit über zehn Stunden auszuweiten. Ruhephasen während des Dienstes zählen nicht als Ruhezeit. Auch nach einem ungenutzten Bereitschaftsdienst muss eine elf-stündige Ruhezeit gewährt werden.

Opt-out-Regelung:

Seit 2004 erlaubt das ArbZG eine Ausweitung der Arbeitszeit über acht Stunden täglich bei erheblichem Anteil an Bereitschaftsdiensten, erfordert jedoch die freiwillige Zustimmung des Arbeitnehmers.

Vergütung:

Obwohl Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt, unterliegt seine Vergütung keinen festen Regeln. Tarif- und Arbeitsverträge können geringere Vergütungen als für Vollarbeitszeit vorsehen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jedoch die Mindestlohnpflicht für Bereitschaftsdienste.

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