Der Verlag einer Tageszeitung, der auch ein Anzeigenblatt und zwei Online-Portale betreibt, hatte gegen einen Landkreis geklagt, der auf seiner Webseite unentgeltlich Stellenanzeigen veröffentlichte. Der Verlag forderte die Unterlassung dieser Praxis und verwies auf das Gebot der Staatsferne der Presse. Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das Berufungsgericht dem Verlag recht und verurteilte den Landkreis zur Unterlassung. Der daraufhin vom Landkreis eingelegte Revisionsantrag wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen.
Der BGH stellte fest, dass das unentgeltliche Angebot von Stellenanzeigen durch den Landkreis gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt und gemäß § 3a UWG wettbewerbswidrig ist. Die Präsentation der Anzeigen auf dem Portal sei als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen. Die Unentgeltlichkeit spiele dabei keine wesentliche Rolle, da die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf Gewinn angewiesen ist und Verluste anders decken kann. Diese Praxis könne dem Verlag und anderen Medien im Landkreis potenzielle Einnahmen aus Stellenanzeigen entziehen, was auch die wirtschaftliche Grundlage der Presse beeinträchtigen könnte. Damit unterstützte der BGH die Sichtweise des Berufungsgerichts, dass das kostenlose Stellenangebot gegen die Pressefreiheit verstoße und den Wettbewerb zugunsten des Landkreises verzerrt.
Das Urteil betont die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Presse und einen fairen Wettbewerb zu bewahren. (BGH, Urteil v. 26.9.2024, I ZR 142/23)