Noch immer entscheiden Arbeitsgerichte über Coronastreitigkeiten. Vom 15. März bis 31. Dezember 2022 galt die Corona-Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gemäß § 20 a Infektionsschutzgesetz.
Eine Pflegerin klagte gegen ihren Arbeitgeber, der sie wegen fehlender Impfung abmahnte und freistellte. Die Klägerin, seit 2007 in einem Altenpflegeheim tätig, konnte keinen Immunitätsnachweis vorlegen und wurde ab dem 15. März 2022 freigestellt. Vom 21. bis 31. März 2022 war sie arbeitsunfähig krank wegen Coronainfektion. Sie forderte die Entfernung der Abmahnung und Zahlung der restlichen Vergütung für März. Die Pflegerin argumentierte, dass sie ohne offizielles Beschäftigungsverbot durch das Gesundheitsamt weiterbeschäftigt werden müsse.
Der Arbeitgeber meinte, dass er berechtigt war, ungeimpftes Personal nicht zu beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Pflegerin ab und entschied, dass sie keinen Anspruch auf Vergütung während der Freistellung hat, da sie keinen Immunitätsnachweis vorlegen konnte.
Der Arbeitgeber durfte die Vorgaben zum Schutz vulnerabler Gruppen umsetzen und die Pflegerin freistellen, da die Gesundheitsämter überlastet waren. Auch wenn später Zweifel an der Wirksamkeit der Impfpflicht aufkamen, orientierte sich die Entscheidung an den damaligen wissenschaftlichen und behördlichen Empfehlungen.
Die Abmahnung muss jedoch aus der Personalakte entfernt werden, da die Impfentscheidung eine persönliche Entscheidung ist und die Abmahnung eine unverhältnismäßige Druckausübung darstellt.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (19. Juni 2024, Az. 5 AZR 192/23) bestätigt einerseits die Rechtmäßigkeit der Freistellung, setzt jedoch Grenzen für Abmahnungen in solchen Fällen.