Bundesarbeitsgericht: Keine Höhergruppierung allein durch Teamleitungsaufgaben

Eine Justizangestellte klagte auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L und verlangte die Verzinsung von Vergütungsdifferenzen nach Ablehnung ihres Antrags. Sie argumentierte, dass ihre Tätigkeiten den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9b TV-L entsprechen, unabhängig von der Größe ihrer Serviceeinheit.

Seit 2001 für Familiensachen zuständig, übernahm sie am 1. Juli 2018 auch die Aufgaben einer Serviceteamleiterin, die 12 % ihrer Arbeitszeit ausmachen. Ihre Aufgaben umfassten die Koordination der Bürokräfte, kurzfristige Organisationsentscheidungen und Unterstützung der Behördenleitung. Die Serviceeinheit bestand aus neun bis acht Beschäftigten und zwei Auszubildenden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 1 TV-L darstellen. Somit wurde eine Höhergruppierung allein aufgrund der Teamleitungsaufgaben ausgeschlossen. Maßgeblich für die tarifliche Bewertung sei der gesamte Arbeitsvorgang, nicht die Anzahl der Beschäftigten. Das Merkmal der Gruppenleitung erfordere die Übertragung der Koordination der Geschäftsabläufe einer großen Serviceeinheit, wonach die Größe nicht primär an der Zahl der Angestellten, sondern am Umfang des Aufgabengebiets und Geschäftsanfalls gemessen wird.

Das Urteil verdeutlicht, dass die bloße Anzahl der Beschäftigten nach Köpfen für die Bestimmung der Größe einer Serviceeinheit nicht ausschlaggebend ist. (BAG, Urteil v. 24.01.2024, 4 AZR 114/23).

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