Die Klägerin, seit 2016 als Ergotherapeutin in Kliniken der Neurologie und Akutgeriatrie tätig, beantragte im Dezember 2017 eine Höhergruppierung von EG 8 auf EG 9b nach der neuen Entgeltordnung TVöD/VKA.
Die Beklagte stufte sie im folgenden Jahr auf EG 9a zurück, da die Voraussetzungen für EG 9b ihrer Meinung nach nicht vorlagen. Die Klägerin forderte weiterhin eine Vergütung nach EG 9b, unter Berufung auf Vertrauensschutz.
Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht ihr statt, sodass das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden musste. Das BAG entschied, dass die korrigierende Rückgruppierung der Beklagten nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen hat.
Beschäftigte können grundsätzlich begrenzten Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber bezüglich der Eingruppierung informiert. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Eingruppierung. Die Höhergruppierung der Klägerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA begründet jedoch kein über diesen begrenzten Schutz hinausgehendes Vertrauen.
Die EG 9b-Zuordnung basierte auf einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung TVöD/VKA und nicht auf einer nachträglichen Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung. Daher konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Tätigkeit schon zuvor anhand der neuen Entgeltordnung überprüft hatte und erst nach der Höhergruppierung in EG 9b eine Korrektur vornehmen wollte.
Da das BAG abschließend nicht beurteilen konnte, ob die Klägerin eine Vergütung nach EG 9b beanspruchen konnte, wurde die Sache zur weiteren Klärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. (BAG, Urteil vom 13.12.2023, 4 AZR 322/22)