Die Klägerin, Sachgebietsleiterin im Bereich ‚Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr‘, hatte Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe aufgrund der ‚besonderen Schwierigkeit und Bedeutung‘ ihrer Arbeit eingefordert. Sie argumentierte, ihre Aufgaben erfüllten diese Kriterien in einem rechtlich relevanten Ausmaß. Sie behauptete auch, ihre Arbeit sei ein ‚einheitlicher Arbeitsvorgang‘. Als Sachgebietsleiterin war sie zudem weisungsbefugt und verantwortlich für sieben andere Mitarbeiter. Ihre Aufgaben umfassten Haushaltsplanung und rechtliche Fragen.
Obwohl sie nach Entgeltgruppe 10 (EG 10) TVöD/VKA bezahlt wurde, forderte sie eine Bezahlung nach EG 11. Ihre Klage wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) abgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass ‚korrigierende Rückgruppierung‘ nur zur Anwendung kommt, wenn die objektive Fehleinschätzung der Arbeitsbewertung durch den Arbeitgeber zu einer höheren Eingruppierung führt. Die Anforderungen erfüllen auch nicht, wenn sich die beschäftigte Person nur auf ein Element der bestehenden Tarifbewertung durch den Arbeitgeber beruft.
Die Beschäftigte muss daher die Beweislast für die Erfüllung einer höheren Entgeltgruppe erbringen. In diesem Fall hat die Klägerin dies nicht erfolgreich getan und konnte auch nicht auf die ‚korrigierende Rückgruppierung‘ vertrauen, um dies zu bewirken.