Bundesverwaltungsgericht erklärt Potenzialtest für Soldatenaufstieg für ungültig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die Verwendung der Potenzialfeststellung als Auswahlkriterium für den Aufstieg von Berufssoldaten in höhere Laufbahnen rechtswidrig ist. Dies betrifft den Fall einer Berufssoldatin, die sich als Hauptfeldwebel für den Aufstieg zur Offizierin im militärfachlichen Dienst beworben hatte. Der Laufbahnwechsel erfolgt durch ein jährliches Auswahlverfahren, bei dem unter anderem Dienstbeurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen berücksichtigt werden. Auch eine Potenzialfeststellung durch psychologische Tests gehörte bisher zu den Kriterien.

Obwohl die Soldatin herausragende Beurteilungen erhalten hatte, verfehlte sie bei der Potenzialfeststellung die erforderliche Punktzahl und wurde abgelehnt. Das BVerwG hob die ablehnenden Bescheide auf und verlangte eine Neubescheidung. Das Gericht befand, dass die Potenzialfeststellung keine gesetzliche Grundlage habe und daher nicht verwendet werden dürfe. Öffentliche Ämter müssen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben werden, was gesetzlich geregelte Vergleichsinstrumente erfordert. Der Parlamentarische Gesetzgeber muss diese Bestimmungen festlegen, sie dürfen nicht nur durch die Exekutive bestimmt werden.

Die Potenzialfeststellung ist gesetzlich nicht verankert und kann auch nicht durch Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. Ferner führte das BVerwG aus, dass eine Übergangsverwendung der Potenzialfeststellung in Auswahlverfahren ebenfalls unzulässig ist, da es keine Notwendigkeit dafür gibt. Die Bundeswehr hatte auch bereits aus anderen Gründen darauf verzichtet. Für das Zulassungsverfahren stehen ausreichend gesetzlich geregelte Instrumente wie die dienstlichen Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen zur Verfügung, um über den Anspruch der Soldaten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 29.10.2024, 1 WB 36.23)

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