BVerfG erklärt Einstufung der Polizeipräsidenten als politische Beamte für verfassungswidrig

Am 16. Mai 2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Beschluss veröffentlicht, der § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) für ungültig und verfassungswidrig erklärt.

Die Bestimmung definierte Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte, was ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ermöglichte, trotz ihres Status als Beamte auf Lebenszeit.

Als Reaktion auf gravierende Geschehnisse in der Silvesternacht 2015/2016 wurde ein Kölner Polizeipräsident vorgezogen in den Ruhestand versetzt, was zur Prüfung des Gesetzes führte. Das BVerfG stellte fest, dass diese Regelung des LBG NRW gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Es greift unzulässig in das Lebenszeitprinzip der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes ein und ist durch keine besonderen Sachnöte gerechtfertigt.

Die Entscheidung macht deutlich, dass das Amt des Polizeipräsidenten nicht als ‚politisches‘ angesehen werden kann und setzt den Prozess in Gang, nur unter strengen Bedingungen eine Position als ‚politisch‘ zu betrachten. Dies beeinflusst sowohl frühere als auch aktuelle Fassungen des Gesetzes. (BVerfG, Beschluss v. 9.4.2024, 2 BvL 2/22).

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