BVerG bestätigt Benachteiligung älterer Bewerber zugunsten jüngerer Kandidaten

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers wegen seines Alters rechtmäßig ist, wenn ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies dient dem Ziel einer ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen. In dem verhandelten Fall klagte ein 1952 geborener Lehrer, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung seit Anfang 2018 im Altersruhestand war. Der Kläger war wiederholt befristet als Lehrer tätig und bewarb sich 2021 erneut auf eine Vertretungsstelle.

Die zuständige Behörde wies darauf hin, dass bei Bewerbern über der Regelaltersgrenze bestätigt werden müsse, dass keine jüngeren Bewerber mit Lehrbefähigung vorhanden seien oder sehr genau begründet werden müsse, warum jüngere Bewerber für die Stelle weniger qualifiziert seien. Dies beruhte auf einem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen. Die Schulleitung entschied, die Vertretungsstelle einem jüngeren Bewerber zu geben, der schließlich eingestellt wurde. Der Kläger machte eine Benachteiligung gemäß § 15 Abs. 2 AGG geltend.

Laut BAG war die Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters nach § 10 AGG zulässig, da sie objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt war. Legitimes Ziel sei die bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen, wodurch jüngeren Menschen der Zugang zur Beschäftigung erleichtert und ihnen die Möglichkeit gegeben werde, Berufserfahrung zu sammeln und in höhere Vergütungsgruppen aufzusteigen. Die Regelung entspricht der Zielsetzung des TV-L. Auch die kurze Kündigungsfrist bei Weiterbeschäftigungen zeige, dass nur eine vorübergehende Beschäftigung gewollt sei. Sind jüngere Bewerber hinreichend qualifiziert vorhanden, dürfen diese bevorzugt werden, ohne dass eine Auswahlentscheidung nach Leistungskriterien gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erfolgen muss. Anhaltspunkt für diese Entscheidung ist die Verweigerung einer dauerhaften Beschäftigung ausgeschiedener Arbeitnehmer zugunsten der Förderung jüngerer Bewerber bei einem entsprechenden Bedarf. (BAG, Urteil v. 25.4.2024, 8 AZR 140/23)

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