Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann Elternzeit nicht auf die sogenannte Stufenlaufzeit angerechnet werden.
Eine Beschäftigte hatte geklagt, da sie Zeitabschnitte der Elternzeit für ihre berufliche Laufbahn berücksichtigt haben wollte. Die Mitarbeiterin ist seit 2006 auf einer Position innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) tätig. In mehreren Zeiträumen nahm sie Elternzeit. Betroffen sind dabei die Jahre 2013, 2016 bis 2017 und 2020 bis 2021.
Sie und ihr Arbeitgeber stritten sich über die Einstufung in die Entgeltgruppe und den Zeitpunkt für das Erreichen einer höheren Stufe, wenn die Zeiten der Elternzeit berücksichtigt würden.
Das BAG bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Regelung, dass die Elternzeit nicht zur Stufenlaufzeit zählt. Es wird argumentiert, dass während der Elternzeit keine Berufserfahrung gesammelt wird und daher eine Anrechnung auf die Stufenlaufzeit nicht gerechtfertigt ist. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt demnach nicht vor.
Ebenso verstößt die Regelung nicht gegen das Benachteiligungsverbot, denn die Rechte, die bis zum Beginn der Elternzeit erworben wurden, bleiben bis zum Ende dieser erhalten.