Entscheidung des LAG Mecklenburg: Keine Entschädigung trotz verspäteter Bewerbung

Vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wurde ein Fall wegen einer angeblichen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung verhandelt.

Das Amt hatte eine Stelle für die Amtsleitung Zentrale Dienste und Finanzen ausgeschrieben, die bis zum 8. Mai 2020 zu besetzen war. Der Kläger reichte seine Bewerbung jedoch erst am 11. Mai 2020 ein. Zu diesem Zeitpunkt war er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Verwaltungsbeamte vermerkte die Bewerbung als verspätet und wies eine Absage an. Der Kläger klagte und verlangte eine Entschädigung von 11.568 EUR wegen Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass keine Benachteiligung aufgrund der Behinderung vorlag. Es wurde festgestellt, dass die Verspätung der alleinige Grund für den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren war. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen könne zwar eine Diskriminierungsvermutung begründen, diese könne aber widerlegt werden, wenn die Umstände keinen Bezug zur Behinderung hätten. Auch wenn die Praxis des Beklagten möglicherweise rechtswidrig sei, betreffe sie alle Bewerber gleichermaßen, unabhängig von ihrer Schwerbehinderung oder anderen Merkmalen. Das Urteil bestätigte, dass die Ablehnung allein aufgrund der verspäteten Bewerbung erfolgte.

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