Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zur Altersdiskriminierung bestätigt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein etwa 50-jähriger Bewerber keinen Anspruch auf Entschädigung wegen angeblicher Altersdiskriminierung hat.

Der Jurist hatte sich im Mai 2023 auf eine Stelle als Syndikusrechtsanwalt beworben, für die Berufsanfänger oder solche mit circa sechs Jahren Berufserfahrung gesucht wurden. Nach seiner Absage erhob er den Vorwurf der Altersdiskriminierung, da durch die Formulierungen in der Anzeige ältere Bewerber benachteiligt worden seien. Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, die Absage sei erfolgt, da der Bewerber in seinen letzten Anstellungen oft vorzeitig ausgeschieden war, und nicht aufgrund seines Alters.

Das LAG Rheinland-Pfalz urteilte, dass die Stellenausschreibung nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 11 AGG verstößt und keine altersbezogene Benachteiligung nach § 22 AGG vermuten lässt. Die Sprache der Stellenanzeige, die auch jüngere Bewerber ansprechen sollte, sei nicht diskriminierend, da die Berufserfahrung nach oben offen sei. Zudem sei es legitim, wenn Arbeitgeber aus dem Lebenslauf eines Bewerbers Rückschlüsse ziehen und deshalb eine Absage erteilen, sofern diese Entscheidungen keine diskriminierenden Aspekte beinhalten. Das Urteil bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, den Bewerber einzuladen, um potenzielle Fragen zu seinem beruflichen Werdegang zu klären.

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