Pflegefachkräfte in ambulanten und stationären Einrichtungen, allerdings nicht in Privathaushalten, profitieren von einem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Standard liegt. Die sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die im Februar 2024 in Kraft trat, legt diese Lohnuntergrenze fest.
Sie sieht eine gestaffelte Steigerung der Mindestlöhne vor, wobei der Lohn für Pflegefachkräfte am 1. Mai 2024 auf 19,50 Euro pro Stunde angehoben worden ist. Abhängig von der Qualifikation gelten ab diesem Datum folgende Mindestlöhne: Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung erhalten 16,50 Euro, unqualifizierte Pflegehilfskräfte 15,50 Euro pro Stunde.
Bis 2025 sollen die Pflegemindestlöhne insgesamt um bis zu 14 Prozent steigen. Die nächste Erhöhung ist für den 1. Juli 2025 vorgesehen. Dann sollen qualifizierte Pflegekräfte 20,50 Euro, Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,35 Euro und unqualifizierte Pflegehilfskräfte 16,10 Euro pro Stunde erhalten. Diese Lohnanstiege gelten bundesweit und bleiben gestaffelt nach Qualifikationsstufen.
Darüber hinaus hat die Pflegekommission empfohlen, Beschäftigte in der Altenpflege zusätzlich neun Tage bezahlten Urlaub pro Jahr zu gewähren. Dieser Vorschlag wurde von dem Bundesarbeitsministerium angenommen und in der sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung etabliert, die bis zum 30. Juni 2026 gültig ist.
Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, den Mindestlohn auch für Wegezeiten zwischen Patienten und Geschäftsräumen sowie für Bereitschaftsdienst zu zahlen, wobei für letzteren mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts fällig sind.
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