Gericht bestätigt: Keine Sozialbeiträge für Museumsehrenamt nötig

Ein in Gießen ansässiger gemeinnütziger Verein betrieb ein Museum und bezahlte vier ehrenamtlichen Helfern, die abwechselnd für die Bereiche Einlass und Kasse von 10 bis 16 Uhr zuständig waren, eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung hatte diese Zahlungen, die über die jährliche Ehrenamtspauschale von 720 Euro hinausgingen, als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt eingestuft und forderte entsprechende Beitragsnachzahlungen vom Verein. Beide Instanzen des Gerichts entschieden jedoch, dass keine Beitragspflicht besteht, da es sich um ein unentgeltliches Ehrenamt handelt. Die Zahlungen wurden als Aufwandsentschädigungen bewertet, die Fahrtkosten und Verpflegung abdeckten. Die gezahlten 5 Euro pro Stunde lagen deutlich unter dem Mindestlohn und stellten keine angemessene Vergütung für die erbrachte Leistung dar. Die Tatsache, dass die Ehrenamtspauschale steuerrechtlich überschritten wurde, spielte dabei keine Rolle. Zudem wurde ausgeschlossen, dass es sich um einen Missbrauchsfall handelt, da alle Beteiligten durch anderweitige Einkommensquellen, insbesondere Renten, abgesichert waren. Das Hessische Landessozialgericht urteilte am 25. Februar 2025 in dem Fall (Az. L 1 BA 64/23), und die Revision wurde zugelassen.

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