Gericht bestätigt: Schulhausmeister müssen Überstunden und Bereitschaftszeiten belegen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Schulhausmeister uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtig sind, wenn sie Überstunden oder Bereitschaftszeiten geltend machen wollen. Dies betrifft auch die speziellen Regelungen in Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V, die für Schulhausmeister gelten. Im verhandelten Fall stritten die Parteien über Differenzvergütungen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2021. Hierbei ging es darum, ob und in welchem Ausmaß die Anwesenheitszeiten des seit 1993 beschäftigten Schulhausmeisters als Arbeitszeit zu werten sind, insbesondere bezüglich der Einordnung als Bereitschaftszeit.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterlag dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Landesbezirklichen Tarifvertrag zum TVöD in Nordrhein-Westfalen (TVöD-NRW). Gemäß der Regelung in § 9 TVöD-V kann die Arbeitszeit für das tarifliche Entgelt auf bis zu 48 Stunden pro Woche verlängert werden, sofern regelmäßige und nicht unerhebliche Bereitschaftszeiten anfallen. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass er seine Tätigkeit im Umfang der vereinbarten Normalarbeitszeit erbracht hat, oder dass eine Vergütungspflicht ohne erbrachte Arbeit besteht. Der Arbeitgeber kann den Vortrag des Arbeitnehmers bestreiten und sich auf die Sonderregelungen des Anhangs zu § 9 TVöD-V berufen. Dies führt zu einer faktoriellen Berücksichtigung der Arbeitszeit, wodurch Überstunden nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer mehr als durchschnittlich 39 Stunden pro Woche tätig war. Hierbei trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Anwendung der Sonderregelung. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass die Voraussetzungen für Bereitschaftszeiten gegeben sind, und kann sich dabei auf Erfahrungswerte aus Arbeitsaufzeichnungen stützen. Liegen solche Aufzeichnungen nicht vor, muss der Arbeitgeber eine Prognose zur Schätzung der Bereitschaftszeiten abgeben.

Das BAG stellte klar, dass typischerweise ein nicht unerheblicher Anteil der Tätigkeiten von Schulhausmeistern Bereitschaftszeiten umfasst. Ein Arbeitnehmer kann dies nicht einfach pauschal bestreiten, sondern muss detailliert darlegen, dass in seinem Fall die Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung überwiegen, oder dass Bereitschaftszeiten nur in geringem Umfang anfallen. Das BAG bestätigte somit die Beweislastumkehr, wobei der Schulhausmeister nachweisen muss, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelungen nicht vorliegen. Im konkreten Fall konnte der Kläger dies nicht ausreichend darlegen, sodass seine Forderungen abgewiesen wurden.

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