Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 20. Januar 2025 die Klage eines Realschullehrers aus der Städteregion Aachen abgewiesen. Der Kläger hatte gefordert, seine langjährige Erfahrung im Bereich der Cocktailkurse bei der Einstufung seiner Erfahrungsstufen zu berücksichtigen und forderte eine höhere Besoldung. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen im besoldungsrechtlichen Sinne nicht als förderlich für eine Lehrtätigkeit anzusehen sei.
Eine Tätigkeit gilt als förderlich, wenn sie für die Dienstausübung nützlich oder von konkretem Interesse ist, indem sie die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt oder erleichtert. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit des Betreibens einer Gesellschaft für Cocktailkurse und Barcatering, auch wenn sie über Jahre ausgeübt wurde, nicht als förderlich betrachtet werden kann. Insbesondere sei das Halten von Cocktailkursen weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar.
Der Kläger hatte insbesondere nicht mit Minderjährigen gearbeitet, sondern auf die Schulung von Mitarbeitern im Hotel- und Gastronomiebereich abgezielt. Zudem seien die Anforderungen für die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit denen für die Erstellung eines Lehrplans für die Klassen 5 bis 10 vergleichbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zu stellen. (VG Aachen, Urteil v. 20.1.2025, 1 K 2377/23)