Gerichtsurteil: Unfall auf Weg zur Abholung von Arbeitsschlüsseln kann versichert sein

Die Klägerin war bei einer Kirchengemeindeverwaltung angestellt. Am Tag des Unfalls fuhr sie früh morgens von einem privaten Wochenendausflug in B. zurück zu ihrer Wohnung in W., um dort Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. abzuholen. Kurz vor Erreichen ihres Wohnorts verunglückte sie mit ihrem Pkw.

Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen erkannten den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Die Revision der Klägerin führte zu einer Zurückverweisung an das Landessozialgericht. Laut Urteil des Bundessozialgerichts könnte es sich um einen versicherten Betriebsweg handeln, falls die Klägerin den Weg zur Abholung von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen gemäß einer Weisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt hat. Sollte keine solche Weisung vorliegen, könnte der Weg dennoch versichert sein, wenn die Gegenstände für die Aufnahme oder Durchführung ihrer Arbeit unverzichtbar waren.

Das Landessozialgericht muss die erforderlichen Feststellungen diesbezüglich noch nachholen. (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.9.2024, B 2 U 15/22 R)

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