Keine Verfassungsverletzung bei Höhergruppierungen gemäß TV-L, bestätigt BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Tarifvertragsparteien nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie bei Höhergruppierungen infolge einer Neubewertung einer Stelle zu einem bestimmten Stichtag kein eigenständiges Stufenfindungssystem schaffen. Die Klägerin, eine seit dem 1. August 2009 beim beklagten Schulträger als Lehrerin beschäftigte Person, forderte eine höhere Stufenzuordnung oder alternativ eine Entschädigung aufgrund einer Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes und der damit verbundenen Höhergruppierung ab dem 1. Januar 2019.

Das BAG stellte fest, dass die Klägerin korrekt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L in die Entgeltgruppe 13 und Stufe 3 eingeordnet wurde. Die Norm sei mit höherrangigem Recht vereinbar und erfordere keine eigenständige Stufenregelung bei Stellenhebungen. Die Klägerin unterlag bereits der Tarifautomatik und hatte folglich kein Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder. Ein erneutes Antragsrecht bei späteren Verbesserungen wäre systemwidrig.

Das BAG erklärte, dass die Angleichungszulage ein vorweggenommener Höhergruppierungsgewinn ist und die Klägerin das Risiko späterer Besoldungsänderungen trägt. Das Landesarbeitsgericht habe korrekt entschieden, dass der Beklagte die Klägerin zum 1. Januar 2019 tarifgerecht der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 13 zugeordnet habe. Der betragsbezogenen Stufenzuordnung widerspricht nicht, dass die Tarifvertragsparteien die Besoldungsgruppen nachzeichnen und nicht die Stufenregelung der beamteten Lehrkräfte. Es liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, denn die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, auf Arbeitsverhältnisse zugeschnittene Stufenregelungen anzuwenden. Die Höher- und Herabgruppierungsregelungen des § 17 Abs. 4 TV-L basieren auf Besitzstandsschutz und nicht auf Erfahrung, was gemäß dem Konzept des TV-L nicht systemwidrig ist.

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