Eine im Technischen Dienst einer Kommune angestellte Klägerin, die sich vom 14.06.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit befand und ab dem 14.12.2023 in Teilzeit mit 24 von 39 Wochenstunden wieder arbeitete, klagte auf den vollen Inflationsausgleich gemäß dem Tarifvertrag (TV Inflationsausgleich).
Dieser Tarifvertrag sah für Juni 2023 eine Sonderzahlung von 1.240 Euro sowie monatlich 220 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024 vor. Die Klägerin erhielt jedoch nur für Januar und Februar 2024 anteilig 135,38 Euro pro Monat. Sie argumentierte, die Voraussetzung, an mindestens einem Tag einen Entgeltanspruch zu haben, stelle eine unzulässige Diskriminierung dar, da Mütter häufiger in Elternzeit gingen als Väter und daher stärker von den steigenden Preisen betroffen seien. Die Kommune verwies auf die Tarifautonomie.
Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wies die Klage am 14.08.2024 ab. Es entschied, dass die Tarifbestimmung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Forderung, an mindestens einem Tag einen Entgeltanspruch zu haben, sei sachlich gerechtfertigt, da der Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolge und arbeitsleistungsbezogen sei. Beschäftigte in Elternzeit hätten während dieser Zeit keinen Entgeltanspruch, wodurch ihnen der Inflationsausgleich nicht zustehe. Einzige Ausnahme bildete der Monat Dezember 2023, da die Klägerin in diesem Monat an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Deshalb erhielt sie für Dezember die volle Zahlung von 220 Euro.
Der Antrag auf eine Entschädigung von 8.000 Euro wegen Geschlechtsdiskriminierung wurde ebenfalls abgelehnt, da keine Diskriminierung vorlag. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. (LAG Düsseldorf, Urteil v. 14.8.2024, 14 SLa 303/24)