Kündigung einer Grundschulsekretärin wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bestätigt

Eine seit 2007 als Grundschulsekretärin in Niedersachsen tätige Arbeitnehmerin verlangte für den 6. Juli 2023 Urlaub, der ihr verweigert wurde. Am 5. Juli 2023 meldete sie sich krank und legte eine ärztliche Bescheinigung vor, die eine Magen-Darm-Grippe bestätigte. Trotz der Krankschreibung nahm sie am 6. Juli 2023 an einem Lehrgang in Melle teil. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, da sie den Verdacht hatte, die Mitarbeiterin sei nicht wirklich krank gewesen.

Das Arbeitsgericht Osnabrück wies die Kündigungsschutzklage der Sekretärin ab, die daraufhin Berufung einlegte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied ebenfalls zugunsten der Arbeitgeberin. Es sah die Kündigung als wirksam an, da die Arbeitnehmerin nicht hinreichend darlegte, warum sie trotz Krankmeldung am Lehrgang teilnehmen konnte. Die Teilnahme an dem Lehrgang und das zeitliche Zusammentreffen mit dem abgelehnten Urlaubsantrag begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Das LAG betonte, dass der Arbeitnehmer bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit substantiiert darlegen muss, welche konkreten Krankheiten vorlagen und warum er trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit an anderen Aktivitäten teilnehmen konnte. Da die Arbeitnehmerin dieser Darlegungslast nicht genügte, war die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Demnach bestätigt das LAG Niedersachsen die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung der Grundschulsekretärin.

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