Minijobber können bei ihrem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag an die Minijob-Zentrale weiterleiten, um die Befreiung zu bestätigen. Eine fristgerechte Anzeige ist wichtig, da sonst weiterhin Pflichtbeiträge gezahlt werden müssen, welche die Absicht der Beschäftigten nicht berücksichtigen. Der Antrag auf Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden, der diesen dann dokumentiert und an die Minijob-Zentrale übermittelt. Die Befreiung tritt ab dem Monat in Kraft, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, sofern der Eingang bis zur nächsten Entgeltabrechnung oder spätestens sechs Wochen danach bei der Minijob-Zentrale gemeldet wird. Wird die Frist überschritten, müssen Beiträge nachgezahlt werden und die Befreiung verzögert sich. Die Minijob-Zentrale überprüft verspätete Meldungen und kann unter Umständen eine nachträgliche Befreiung rechtfertigen, etwa bei Altersvollrentnern. Im Fall einer rechtzeitigen Meldung wird eine rückwirkende Befreiung gewährt, andernfalls gilt sie ab einem späteren Zeitpunkt. Geringfügig Beschäftigte tragen ihren Arbeitnehmeranteil selbst. Versäumt der Arbeitgeber den Abzug, kann er dies nur in den folgenden drei Entgeltabrechnungen nachholen. Bei verspäteter Befreiungsanzeige informiert die Minijob-Zentrale, dass Pflichtbeiträge nachgezahlt werden müssen. Zudem sind ab 2025 neue Regelungen für Minijobs zu beachten.