Neuste Urteile zur Scheinselbstständigkeit: Reitlehrerin, Pool-Arzt, Fitnessstudio

Diese Übersicht bietet Einblicke in die entscheidenden Urteile der letzten Jahre zur Scheinselbstständigkeit.

Eine Reitlehrerin, die vereinseigene Pferde unentgeltlich nutzt und kein Unternehmerrisiko trägt, gilt nach dem Hessischen Landessozialgericht als scheinselbstständig (2.5.2024).

Ein Zahnarzt im Notdienst, der an die Kassenzahnärztliche Vereinigung gebunden ist und ein festes Stundenhonorar erhält, gilt laut Bundessozialgericht als abhängig beschäftigt (24.10.2023).

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein landeskundlicher Berater und Übersetzer der Bundeswehr aufgrund seiner Eingliederung in die Arbeitsabläufe sozialversicherungspflichtig ist (6.9.2023).

Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, unter welchen Umständen Fitnesstrainer als abhängig beschäftigt gelten (18.8.2023).

Weitere bedeutsame Entscheidungen umfassen die sozialversicherungspflichtige Stellung von Yoga-Kursleitern, Ärzten in Homeoffice-Hotlines und Ordnern in Stadien.

Diese prägnanten Urteile geben einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtslage und die kontinuierliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung.

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