Ein ehemaliger Grundschulrektor aus Niedersachsen hat erfolgreich gegen das Land Niedersachsen geklagt und erhält einen finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit. Der Rektor argumentierte, dass er während seiner Amtszeit dauerhaft über die reguläre Arbeitszeit hinaus beansprucht worden sei. Im Rahmen der „Niedersächsischen Arbeitszeitstudie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 2015/2016“ wurde festgestellt, dass der Rektor durchschnittlich über 8 Stunden pro Woche über der vertraglichen Arbeitszeit gearbeitet hatte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschied, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zusteht, da die Zuvielarbeit durch eine Arbeitszeitanalyse aus dem Jahr 2018 als valide und repräsentativ eingestuft wurde. Diese Analyse hatte ergeben, dass strukturelle Mehrarbeit unter anderem im Grundschulbereich vorlag. Obwohl das Kultusministerium diese Ergebnisse anerkannt hatte, konnten spätere Maßnahmen zur Entlastung der Lehrkräfte nicht wirksam festgestellt werden. Der Kläger erhält jedoch nicht die ursprünglich geforderten 8 Stunden und 42 Minuten pro Woche, sondern lediglich einen Ausgleich für 5 Stunden und 48 Minuten wöchentlicher Mehrarbeit. Das Gericht begründete diese Kürzung damit, dass ein Teil der zusätzlichen Arbeit auf Organisationsmängel und ein überobligatorisches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen sei. Im Gegensatz dazu wurde die Klage einer weiteren ehemaligen Grundschulrektorin abgewiesen, da sie ihre individuelle Mehrarbeit nicht ausreichend dokumentieren konnte, was für einen erfolgreichen Anspruch erforderlich gewesen wäre. Damit blieb ihre Klage ohne Erfolg. Die Urteile des OVG Niedersachsen ergingen am 11. Februar 2025.