Regeln zur Krankmeldung im öffentlichen Dienst vereinfacht

Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen sich im Krankheitsfall unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden, spätestens zum geplanten Arbeitsbeginn. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist mitzuteilen, jedoch gibt es keine zwingende Form, die Mitteilung kann telefonisch, per WhatsApp, SMS oder E-Mail erfolgen.

Die Krankmeldung kann durch Dritte übermittelt werden, entscheidend ist der Zeitpunkt der Mitteilung an den Arbeitgeber. Wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, ist am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt diese früher. Für gesetzlich versicherte Beschäftigte entfällt seit dem 1.1.2023 die Pflicht, dem Arbeitgeber eine schriftliche Bescheinigung vorzulegen, da die Übermittlung elektronisch erfolgt. Die Pflicht zur Meldung bleibt jedoch bestehen.

Bei Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung ohne Wartezeit. Auch Reha- und Vorsorgemaßnahmen sind abgedeckt, jedoch keine normale Schwangerschaft oder Schönheitsoperationen. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgt nur, wenn Krankheitszeiten über die Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlung hinaus in den Bemessungszeitraum fallen. Solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss besteht, wird die Laufzeit für Gehaltsstufen nicht unterbrochen.

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