Revision spiegelt Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung einer Lehrerin wider

Eine Lehrerin des beklagten Landes wurde aufgrund dienstlicher Konflikte, die Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit aufwarfen, mehrfach zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Da sie den Anordnungen nicht nachkam, versetzte der Dienstherr sie frühzeitig in den Ruhestand, ohne ihre anderweitige Verwendbarkeit zu prüfen.

Die Klage der Beamtin hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Lehrerin ab und bestätigte, dass aus der wiederholten Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung auf Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann, selbst wenn dies nicht explizit gesetzlich geregelt ist. Dies steht im Einklang mit den Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO. Voraussetzung hierfür ist eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung, die konkrete Anhaltspunkte enthalten muss, welche Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen.

Die Anordnung muss den Umfang und Art der Untersuchung definieren, jedoch keine Details zum Ablauf vorgeben. Erfüllt der Beamte die rechtmäßige Untersuchungsanordnung nicht, darf der Dienstherr von seiner Dienstunfähigkeit ausgehen, wodurch auch die Pflicht zur Prüfung einer anderweitigen Verwendbarkeit entfällt. Aufgrund mangelnder ärztlicher Erkenntnisse ist anzunehmen, dass kein Restleistungsvermögen besteht. (BVerwG, Urteil v. 27.6.2024, 2 C 17.23)

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