Übergangsregelung für Lehrkräfte bis 2027: Sozialversicherungspflicht aufgeschoben

Honorarlehrkräfte können vorerst weiterhin selbstständig arbeiten, nachdem ein Bundestagsbeschluss vom 30. Januar 2025 dies ermöglicht und den Trägern bis Ende 2026 Zeit verschafft, eine rechtssichere Lösung zu finden. Hintergrund dieser Entscheidung ist das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts von 2022, das die Verpflichtung zur Sozialversicherung für scheinbar selbstständige Musikschullehrkräfte bestätigte.

Dieses Grundsatzurteil erfordert, dass Träger Lehrkräfte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig anstellen, was finanzielle Mehrkosten und Existenzängste in Einrichtungen hervorrief. Bettina Martin, Kulturministerin von Mecklenburg-Vorpommern, betonte die Selbstständigkeit vieler Lehrkräfte im Bereich kultureller Bildung und die Betroffenheit weiterer Bildungsträger wie Volkshochschulen und Hochschulen.

Expertengruppen unter der Leitung des Bundesarbeitsministeriums arbeiten an rechtssicheren Beschäftigungsmodellen unter Einbindung der Deutschen Rentenversicherung, Fachverbänden, Gewerkschaften und der Kultusministerkonferenz. Martin betonte die Beteiligung des Kulturministeriums von Mecklenburg-Vorpommern an diesen Beratungen.

Die neue Regelung sieht vor, dass eine festgestellte Versicherungspflicht durch Prüfung eines Versicherungsträgers erst ab dem 1. Januar 2027 wirksam wird, vorausgesetzt, beide Vertragspartner hielten die Arbeit für selbstständig und die Lehrkraft stimmt zu. Diese Übergangsregelung erlaubt es, temporär auf Nachforderungen von Sozialbeiträgen zu verzichten, um Bildungseinrichtungen und Lehrkräften Zeit für Umstellungen zu geben. Dies gewährleistet, dass Lehrtätigkeiten unter den neuen Rahmenbedingungen sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbstständig ausgeübt werden können.

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