Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Regelungen und Sozialversicherungsaspekte

In der Regel folgt die Sozialversicherung dem Steuerrecht, dennoch gibt es bei der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Besonderheiten zu beachten. Diese Entgeltbestandteile beeinflussen, ob und in welchem Umfang eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Zahlungen nach den Vorschriften der Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Übersteigende Beträge sind steuer- und beitragspflichtig. Eine Aufwandsentschädigung ist eine zusätzliche Vergütung für besondere Umstände oder Belastungen der Arbeit.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen betreffen Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst einer öffentlichen oder gemeinnützigen Institution. Die Übungsleiterpauschale beträgt jährlich 3.000 Euro und gilt für Tätigkeiten wie Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer. Die Ehrenamtspauschale beträgt jährlich 840 Euro und betrifft Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart oder ehrenamtlicher Schiedsrichter.

Die Sozialversicherung orientiert sich bei Aufwandsentschädigungen am Steuerrecht: Beiträge innerhalb der Freibeträge sind beitragsfrei. Übersteigen die Beträge die Freibeträge, sind sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Steuerfreibetrag kann entweder monatlich (pro rata temporis) oder als Jahresbetrag (en bloc) aufgeteilt werden. Dies beeinflusst unterschiedlich die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbeurteilung.

Beispielsweise kann ein Übungsleiter, der monatlich 750 Euro verdient, die steuerfreie Übungsleiterpauschale als Jahresbetrag oder monatlich aufgeteilt anwenden. Dies bestimmt, wann sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Nachträgliche Entgeltkorrekturen sind nur bei unzutreffender steuerlicher Bewertung aufgrund eines Abrechnungsfehlers des Arbeitgebers möglich. Ein Übungsleiter, der monatlich 750 Euro verdient, wird diesbezüglich überprüft; ein nicht in Anspruch genommener Steuerfreibetrag wirkt sich nicht rückwirkend aus. Korrekturen sind nur bei klaren Abrechnungsfehlern möglich, und in solchen Fällen muss die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung rückwirkend berichtigt werden.

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