Arbeit auf Abruf ist eine Form der Teil- und befristeten Beschäftigung, die auch Minijobs umfasst. Hier müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung je nach Bedarf nach Anweisung des Arbeitgebers erbringen. Das Teilzeit– und Befristungsgesetz schreibt in § 12 für solche Vereinbarungen eine festgelegte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vor. Fehlt diese, wird eine fiktive Wochenarbeitszeit von 20 Stunden angenommen, was bei Mindestlohn schnell über die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs hinausgeht. In solchen Fällen wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, und Arbeitnehmer müssen bei der Krankenkasse gemeldet werden. Diese Grenze orientiert sich am Mindestlohn, der ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro festgesetzt ist, wodurch die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt bei 556 Euro liegt. Arbeitgeber sollten daher klare schriftliche Vereinbarungen über die Arbeitszeiten treffen, um Missverständnisse zu vermeiden. Fehlen solche Vereinbarungen, werden fiktive Lohnansprüche relevant, die gemäß dem Entstehungsprinzip der Sozialversicherungspflicht Beachtung finden müssen. Die Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob Arbeitgeber ihren Meldepflichten nachkommen. Verstöße können zu Nachforderungen führen, wenn sich herausstellt, dass Vereinbarungen arbeitsrechtlich unzureichend sind und Beschäftigungsverhältnisse nachträglich sozialversicherungspflichtig werden. Die Regelungen gelten nicht bei Rahmenvereinbarungen ohne Arbeitspflicht, wo erst durch Angebot und Annahme ein Arbeitsverhältnis entsteht. Flexible Arbeitszeitvereinbarungen, die die Höhe des Einkommens nicht beeinflussen, fallen ebenso nicht unter die Regelungen für Arbeit auf Abruf.